Satzung der Hospizbewegung Hilden e.V.
Präambel:
Sterben gehört zum Leben wie Geborenwerden.
In der letzten Phase des Lebens wollen Menschen die verbleibende Zeit möglichst schmerzfrei und in vertrauter Umgebung verbringen. Sie suchen Raum, Zeit und Gelegenheit, ihre letzten Dinge zu regeln. Vor allem wollen sie in diesem Lebensabschnitt nicht allein sein.
Wir handeln ohne Ansehen von Staatsangehörigkeit, Herkunft, Geschlecht, religiösen, politischen, weltanschaulichen Überzeugungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen.
Unter diesem Leitgedanken gibt sich die Hospizbewegung Hilden e.V. folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Hospizbewegung Hilden e.V.".
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter der Nummer 30695 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hilden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein tritt für die gesellschaftliche und persönliche Enttabuisierung von Leiden und Tod ein. Sterben ist Leben vor dem Tod und ein Teil unseres Lebens, das bis zuletzt würdig, sinnvoll und selbstbestimmt sein soll.
Der Verein tritt dafür ein,
- dass schwerkranke und sterbende Menschen ihre letzte Lebenszeit in Würde und, soweit möglich, selbstbestimmt verbringen können.
- dass die Selbstbestimmung des Sterbenden geachtet wird.
- dass Angehörige in ihrer Trauer nicht allein gelassen werden und Lebensbeistand erfahren.
- dass sich die Gesellschaft mit Leid, Sterben und Tod auseinandersetzt.
Der Verein fördert und unterstützt daher die Begleitung und Beratung Sterbender und ihrer Angehörigen in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der ambulanten Pflege, den niedergelassenen Ärzten, der SAPV (Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung), den Kliniken, medizinischen und sozialen Einrichtungen.
Der Verein engagiert und positioniert sich in den Themenfeldern Sterbe- und Trauerbegleitung sowie in allen Bereichen, die der Hospizidee förderlich sind.
Der Verein gibt Hilfestellung und bemüht sich:
- ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu gewinnen, zu schulen und zu begleiten
- sowie deren Einsätze zu koordinieren
- mit der Schaffung von Angeboten in Seminaren, Vortrags- und Gesprächsrunden vielen Menschen die persönliche Auseinandersetzung mit Sterben und Tod zu ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel und Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet,
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
- bei juristischen Mitgliedern durch deren Auflösung
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann. Während des Ausschlussverfahrens (ab Vorstandsbeschluss) ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen sowie öffentlichen und privaten Zuwendungen. Der Mindestbeitrag und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Übrigen werden Mitgliedsbeiträge nach eigenem Ermessen bezahlt. Über Beitragsfreiheit im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen schriftlich einberufen und muss dies unverzüglich tun, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Begründung verlangt.
Der Vorstand ist berechtigt, Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme der jährlichen Vorstands- und Kassenprüfungsberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mindestbeitrages
- Beratung und Information über Aktivitäten zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins gemäß § 12 betreffen. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht auf eine bestimmte Zahl von Mitgliedern festgelegt.
Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
der/m Vorsitzenden
1. stellvertretenden Vorsitzenden
2. stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister oder Schatzmeisterin
Schriftführer oder Schriftführerin
Bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Ehrenamts können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand kann zu seinen nichtöffentlichen Sitzungen beratende Personen hinzuziehen, die kein Stimmrecht haben.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Seine Aufgaben umfassen insbesondere:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplanes
- Erstellung der Jahresrechnung
- Abschluss und Kündigung von Honorar- und Arbeitsverträgen
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Netzwerkarbeit
- Erarbeitung von Grundsätzen der Koordination
- Erarbeitung von Grundsätzen der Begleitung ehrenamtlicher Helfer und Helferinnen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beitrags- und Spendenwesen
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, hilfsweise einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt.
Wählbar sind nur natürliche Personen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.
Wiederwahl ist zulässig.
Fällt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode dauerhaft aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der regulären Amtsperiode vorzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, nachgewiesene Auslagen werden erstattet.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin – schriftlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Vorstandes bekanntzugeben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende hilfsweise der Stellvertreter oder die Stellvertreterin anwesend sind.
Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden, hilfsweise von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihr Einverständnis erklären.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Diesbezügliche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Im Einladungsschreiben ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Verwendung seiner Mittel sowie den Vermögensanfall bei Wegfall des Vereins betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes in Kraft treten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere bei dieser Gelegenheit mit der Mehrheit gem. Abs. 1 noch zu benennende caritative Einrichtungen. Kommt eine solche Beschlussfassung nicht zu Stande, fällt das Vermögen an die Stadt Hilden mit der Maßgabe, es gemäß dem Vereinszweck zu verwenden.
Satzung, wie in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2019 beschlossen.
Hilden, den 07.03.2019
Zeichnungsrichtlinie der Hospizbewegung Hilden e.V.
1. Grundsätzliches
1.1 Vorbemerkungen
Die vorliegende Zeichnungsrichtlinie definiert Grundsätze der Bevollmächtigung und regelt die
Zeichnungsberechtigungen für alle regelmäßig vorkommenden Geschäftsvorfälle der
Hospizbewegung Hilden e. V. im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Wirtschaftsplans.
Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Doppelung von
Bezeichnungen verzichtet. Die verwendete Bezeichnung beinhaltet immer auch die Bezeichnung für
das andere Geschlecht.
1.2 Prinzipien
Grundsätzlich gilt das 4-Augen Prinzip, d.h. für jeden Vertragsabschluss und für jede
Auszahlung/Überweisung sind zwei verschiedene Unterschriften von hierzu bevollmächtigten
Personen ausreichend und erforderlich.
Alle Beträge und Betragsgrenzen verstehen sich inklusive der gesetzlichen MwSt., sofern diese
anfällt.
1.3 Organschaftliche Vertretung
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende,
hilfsweise einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
1.4 Auftragshandeln der Mitarbeiterinnen
Alle angestellten Mitarbeiterinnen vertreten den Verein nach außen nicht als Organ, sondern im
Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Der Auftrag und die damit verbundenen Befugnisse ergeben
sich aus
• Arbeitsvertrag
• Dienstanweisungen und Richtlinien des Vereins
• Einem Einzelauftrag – mittelbar oder unmittelbar – durch den Vorstand
• Soweit schriftliche Regelungen Lücken aufweisen, auch aus der betrieblichen Übung.
1.5 Leitung der Geschäftsstelle
Die Koordinatorinnen leiten die Geschäftsstelle gemeinschaftlich im Rahmen der vom Vorstand
getroffenen Beschlüsse. Sie sorgen für die Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte auf
der Grundlage des jeweils gültigen Arbeitspapiers zur Tandemleitung.
1.6 Zeichnungsarten
Im externen Schriftverkehr des Vereins kommen grundsätzlich zwei Arten der Zeichnung vor:
A) Die Zeichnung ohne Zusatz bleibt dem vertretungsberechtigten Organ vorbehalten, also dem
Vorstand.
B) Die Zeichnung mit dem Zusatz „i.A.“ (im Auftrag) ist von allen Mitarbeiterinnen für die
Geschäfte zu verwenden, zu denen Sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages, ihres
Arbeitsgebietes bzw. durch Einzelaufträge beauftragt wurden.
Für externe Verpflichtungen des Vereins sind grundsätzlich zwei verschiedene Unterschriften von
Bevollmächtigten erforderlich:
• Für die Unterschrift „rechts“ ist der Verfasser zuständig.
• Für die Unterschrift „links“ ist in der Regel eine Koordinatorin zuständig.
• „Rechts“- und „links“ Unterschrift steht dabei für das 4-Augen-Prinzip. Je nach Vertragsdokument
können die Unterschriften auch untereinanderstehen.
• Eine Unterschrift erfüllt dabei sowohl die Funktion einer inhaltlichen Freigabe als auch des
Nachweises dieser nach innen und außen. Sollte es in bestimmten Vertragskonstellationen nicht
möglich sein, eine physische Unterschrift zu leisten (z.B. bei elektronischem Vertragsabschluss), wird
die Freigabefunktion nach außen durch nur eine Person wahrgenommen, nachdem intern die zweite
Freigabe erteilt und dokumentiert wurde.
2. Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen für die verschiedenen Geschäftsvorfälle
2.1 Beschaffungen und Beauftragung von Dienstleistungen
2.1.1. Kaufverträge, Erstattung von Auslagen und Reisekosten
Bis zu einem Betrag von 500 € zeichnet eine Koordinatorin mit einer weiteren Mitarbeiterin
2.1.2. Rahmenverträge, Abrufaufträge
Über den Abschluss solcher Verträge entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Der Vorstand kann
eine Koordinatorin bevollmächtigen, gemeinsam mit einer weiteren Mitarbeiterin entsprechende
Verträge zu schließen.
2.2. Eingangsrechnungen und Kostenabrechnungen
Diese sind sachlich und rechnerisch zu prüfen. Sie sind für die Bezahlung von zwei Bevollmächtigten
abzuzeichnen.
2.3 Förderanträge und -vereinbarungen mit Zuwendungsgebern inkl. Abschlussberichte
Diese werden von einer Koordinatorin und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
2.4. Zuwendungsbestätigungen für private Spenden
Grundsätzlich ist die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster der
Finanzbehörden nur für steuerpflichtige Privatpersonen oder Unternehmen vorgesehen, nicht jedoch
für gemeinnützige Organisationen oder öffentliche Körperschaften. Die Zuwendung muss freiwillig
und aus der Vermögensmasse der steuerpflichtigen Personen bzw. des steuerpflichtigen
Unternehmens erfolgen.
Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Vordruck für Privatpersonen und Unternehmen werden
vom Schatzmeister oder vom Vorsitzenden unterzeichnet. Spendenquittungen sind mit einer
laufenden Nummer versehen und werden mit einer Kopie (digitale Ablage) dokumentiert.
2.5. Arbeitsverträge
Arbeitsverträge, Änderungen der Arbeitsverträge und Vergütungsvereinbarungen in jedweder Form
werden vom Vorsitzenden unterzeichnet, eine ausdrückliche Bevollmächtigung durch
Vorstandsbeschluss muss vorliegen.
2.6. Finanzanlage-Transaktionen
Zuständig für jedwede Finanzanlage-Transaktionen ist der Schatzmeister. Er handelt dabei im
Einvernehmen mit dem Vorstand, in dringenden Fällen reicht das Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden aus.
Der Schatzmeister kann im Einzelfall ermächtigt werden, vom Vorstand beschlossene Finanzanlage-
Transaktionen am Kapitalmarkt umzusetzen.
2.7. Sonstige Geschäftsvorfälle und Vertragsarten
Alle anderen Geschäftsvorfälle und Vertragsarten, die hier nicht genannt sind, werden vom Vorstand
unterzeichnet.
3. Bankvollmachten
Zur Abwicklung der zu den vorgenannten Geschäften erforderlichen Finanztransaktionen werden
ausgewählte Personen mit Bankvollmachten ausgestattet.
4. Geltungsbereich, Publikation, Inkraftsetzung
Die Zeichnungsrichtlinie gilt für alle Mitarbeiterinnen und den Vorstand der Hospizbewegung Hilden
e.V.
Sie wird nach Inkraftsetzung extern im Internetauftritt www.hospizbewegung-hilden.de veröffentlicht.
Die Zeichnungsrichtlinie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.