Neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 mit eindeutiger Mehrheit in dritter Lesung den so genannten Stünker-Entwurf als Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung verabschiedet.
Dieses Gesetz räumt dem Patientenwillen eine sehr hohe Verbindlichkeit ein und macht damit auch für die Institutionen des Gesundheitswesens unmittelbare Vorgaben. Damit können ärztliche Behandlungen teilweise oder ganz abgelehnt werden. Gewünschte Behandlungen oder juristisch eindeutige Behandlungen, denen im Voraus zugestimmt wurde, können von den Patienten aber nicht erzwungen werden. Die Entscheidung über ihre Durchführung muss auch der behandelnde Arzt treffen. Eine Patientenverfügung nach dem Gesetz lässt den behandelnden Ärzten, sofern sie davon erfahren, keinerlei Auslegungsspielraum bei abgelehnten Behandlungsformen. Damit sollen Patienten bis zu fünf Jahren im Voraus bestimmen können, welche Behandlungsmethoden sie für sich ablehnen, sollten sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen. Der Zeitraum lässt sich bei Einhaltung gewisser Formalien weiter verlängern. Das Gesetz unterscheidet zwischen der „verbindlichen“ und der „beachtlichen“ Patientenverfügung. Für eine „verbindliche“ Patientenverfügung ist volle Einsichts- und Urteilsfähigkeit nötig. Minderjährige oder Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, können diese Erklärung nicht abgeben. Die Patientenverfügung, die nach Beratung unterzeichnet wird, soll maximal fünf Jahre gültig sein. Wenn nicht alle Formvorschriften eingehalten werden, ist es eine „beachtliche“ Verfügung, die den Ärzten als Orientierungshilfe dienen soll und kann. Diese gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung ist am 01.09.2009 in Kraft getreten. Anneliese Becker | Inhalt Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9 Seite 10 Termine für Ehrenamtliche Öffentliche Termine |