SAPV – Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
Die übergroße Mehrheit der schwerstkranken und sterbenden Menschen möchte in der vertrauten Umgebung zu Hause sterben. Dieses Ziel wird heutzutage mehrheitlich noch nicht erreicht.
Heiner ThormeyerSofern dieses Ziel aber mit einer ehrenamtlichen Begleitung und dem normalen medizinischen Aufwand, der von Haus- und Fachärzten angeboten wird, erreicht werden kann, treten Hospizvereine, wie unserer in Hilden, in diese Aufgabe ein. Etwa 10 % der schwerstkranken und sterbenden Menschen will und kann zwar ebenfalls zu Hause oder im Pflegeheim oder in einem Hospiz sterben, bedarf aber in dieser Lebensphase einer sehr aufwändigen speziellen medizinischen, pflegerischen und psychosozialen Betreuung (z.B. besonders aufwändige Wundversorgung, Therapie mit Schmerzpumpen, besonders kompliziertes Erkrankungsgeschehen). Für diese Menschen gibt es nach dem Gesetz aus dem Jahre 2006/7 seit Mitte 2008 Richtlinien und Empfehlungen, die den Rechtsanspruch (§ 37 b in Verbindung mit § 132d, Sozialgesetzbuch V) auf eine Spezialisierte Ambulante Palliativ Versorgung soweit ausgestaltet haben, dass es seitdem zu einigen Verträgen zwischen den Kostenträgern (Krankenkassen) und den Anbietern dieser Leistungen gekommen ist. Der Unterschied zu einer allgemeinen ambulanten Palliativversorgung wird mit dem „S“ in SAPV beschrieben, das auf das Vorhandensein spezieller komplexer Fälle abstellt, die auf der Betreuerseite neben weiterhin notwendiger ehrenamtlicher Arbeit einen haupt- oder nebenberuflich angestellten Stamm von Medizinern und Pflegekräften notwendig macht. Diese Personen müssen über eine spezialisierte Ausbildung verfügen und in einer Mindestanzahl verfügbar sein. Darüber hinaus sind hauptamtliche Kräfte für die Erbringung des hohen Koordinationsaufwandes notwendig und nachzuweisen. Weiter sind eine Reihe von Zuleistungen vertraglich einzubinden, so zum Beispiel eine Apotheke und psychosoziale Unterstützung. Grundlage für den personellen Aufwand ist der Vertrag zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern, in dem die medizinischen, pflegerischen, koordinativen und sonstigen Zuleistungen ausformuliert und mit Preisen versehen sind. Die Mitarbeiteranzahl, die als Mindestausstattung verfügbar sein muss, kann durch festangestellte oder vertraglich an den Erbringer gebundene Mediziner, Pflegekräfte, Koordinatoren und andere Voll- oder Teilzeitmitarbeiter erbracht werden. Vertragsnehmer auf der Leistungsseite sind im Wesentlichen Vereine, (gemeinnützige) GmbHs, Stiftungen oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ, meistens als GmbH). Ganz wichtig, und deshalb auch jetzt und hier dargestellt, ist die im Gesetz geforderte Zusammenarbeit der SAPV-Erbringer mit den niedergelassenen Ärzten und insbesondere mit den bestehenden Erbringern der ambulanten Betreuung. Dieser integrative Ansatz des Gesetzes fordert ausdrücklich die Einbeziehung der ehrenamtlichen Mitarbeiter der ambulanten Hospizdienste, wie auch der bestehenden stationären Hospize durch geeignete Instrumente. Zurzeit gibt es in NRW schon einige Einrichtungen, die auf der Basis von Trägerkonzepten zu den umfangreichen Verträgen mit Kostenträgern geführt haben. Der oben schon angesprochene Rechtsanspruch auf SAPV-Leistungen dieser speziellen Klientel wird im Norden des Kreises Mettmann bereits durch die SAPV Niederberg verwirklicht und befindet sich für den Südkreis in der Schlussphase der Verhandlungen. In der ambulanten Versorgung Schwerstkranker und Sterbender arbeitete bisher der Hausarzt oder Facharzt als „Einzelkämpfer“ neben den Pflegefachkräften der ambulanten Pflegedienste und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern. Auch in sehr schwierigen palliativen Krank-heitssituationen kann nun die Betreuung zu Hause weitergeführt werden, wenn durch vorausschauende Behandlung und jederzeit mögliche Krisenintervention Krankenhauseinweisungen vermieden werden können. Die Mitarbeit der ehrenamtlich Tätigen bildet auch weiterhin das Fundament der Hospizarbeit. | Inhalt Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9 |